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Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen sexueller Belästigung und Störung des Betriebsfriedens

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Arbeitsgericht Bielefeld erklärt Kündigungen einer Drogerie-Verkäuferin für unwirksam
Das Arbeitsgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 20.01.2022 (Az.: 7 Ca 1777/21) entschieden, dass die fristlose sowie die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einer Verkaufsstelle einer Drogeriekette unwirksam sind. Die Klägerin wurde im Jahr 2006 von der Beklagten angestellt. Die Beklagte betreibt Drogeriegeschäfte und beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. In der Verkaufsstelle ist ein Betriebsrat installiert.

Direkt zum Urteil: Az.: 7 Ca 1777/21 springen.

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Vorwürfe der sexuellen Belästigung und Spuck-Verhalten
Der Klägerin wurde vorgeworfen, sie hätte am 22.06.2021 eine andere Mitarbeiterin sexuell belästigt, indem sie ihr gegenüber Bewegungen mit der Zunge gemacht und bei der Verabschiedung auf den Boden gespuckt haben soll. Die Beklagte führte daraufhin verschiedene Mitarbeitergespräche durch und hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat gab jedoch keine Stellungnahme ab.
Klage gegen fristlose und ordentliche Kündigung
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erst fristlos und später hilfsweise ordentlich. Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen beide Kündigungen. Sie bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass eine sexuelle Belästigung eine körperliche Berührung voraussetze. Gesten mit der Zunge hätte sie nie gemacht und an ein Ausspucken könne sie sich nicht erinnern. Jedenfalls sei als milderes Mittel eine Versetzung und eine Abmahnung in Betracht gekommen.
Gericht erklärt Kündigungen für unwirksam
Das Arbeitsgericht Bielefeld entschied zugunsten der Klägerin und stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen fest. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und der Streitwert auf 5.436,00 EUR festgesetzt.

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Das vorliegende Urteil
ArbG Bielefeld – Az.: 7 Ca 1777/21 – Urteil vom 20.01.2022

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2021 rechtsunwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass auch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2021 rechtsunwirksam ist.
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