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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung

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AG Würzburg – Az.: 30 C 1735/16 – Urteil vom 10.04.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 86 % und der Beklagte 14 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 138,86 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Die vollumfängliche Haftung des Beklagten ist unter den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

1.

a) Der Beklagte konnte den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer örtlichen Referenzwerkstatt, nämlich der Fa …, verweisen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur dann, wenn vom Geschädigten ursprünglich im Rahmen fiktiver Abrechnung die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt hat, sondern immer bereits dann, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung eine gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit darlegt und ggf. nachweist.

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 03. Dezember 2013, Az.: VI ZR 24/13, Rn. 10 (zitiert nach juris) ausgeführt:

„Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutba[…]


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