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Ausbildungskosten – Rückzahlungsklausel – unangemessene Benachteiligung

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Urteil im Fall von Ausbildungskosten-Rückerstattung: AG Kassel entscheidet zugunsten des Beklagten
In einem Urteil des Amtsgerichts Kassel (Az.: 435 C 15/21) vom 20. Januar 2022 wurde die Klage einer Firma, die die Rückerstattung von Ausbildungskosten von einem ehemaligen Prüfingenieur verlangte, abgewiesen. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Urteils erläutert.

Direkt zum Urteil: Az.: 435 C 15/21 springen.

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Verträge und Streitpunkt
Die Klägerin und der Beklagte hatten am 30. März 2016 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, wonach der Beklagte zum Prüfingenieur ausgebildet werden sollte. Die gesamten Ausbildungskosten betrugen 15.760 €. Mit einem weiteren Vertrag wurde vereinbart, dass 14.760 € der Ausbildungskosten gestundet und erlassen werden sollten, wenn der Beklagte innerhalb von drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Umsatz von 50.000 € erzielte. Der Beklagte war jedoch nur 25 Monate tätig, woraufhin die Klägerin 11/36 der Ausbildungskosten, also 4.510 €, zurückforderte.
Argumente der Parteien
Die Klägerin verlangte die Zahlung von 4.510 € nebst Zinsen. Der Beklagte beantragte hingegen die Abweisung der Klage und rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er argumentierte, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe und die Klausel zur Rückerstattung der Ausbildungskosten gegen das Gesetz (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) verstoße.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig sei und die Klägerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der Ausbildungskosten habe. Die Regelung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten wurde als nichtig gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen, da sie gegen das Gesetz verstieß. Das Gericht stellte fest, dass die Verträge ein einheitliches Vertragsgefüge bildeten und der Beklagte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei.

Insgesamt wurde die Klage abgewiesen und der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden kann.

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