LG Berlin – Az.: 63 S 81/12 – Urteil vom 04.03.2014
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. Januar 2012 – 12 C 300/11 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht das angefochtene Teilurteil als solches erlassen durfte oder ob dadurch zunächst die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen herbeigeführt wurde. Diese Gefahr wurde hier jedenfalls dadurch beseitigt, dass die Kammer im Termin am 7. September 2012 den beim Amtsgericht verbliebenen Teil der Hauptsache an sich zog (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, NJW-RR 1994, 379ff). Im Übrigen ist hinsichtlich des ursprünglich in der ersten Instanz verbliebenen Teils der Hauptsache die Rechtshängigkeit nunmehr ohnehin dadurch entfallen, dass die Parteien den Rechtsstreit insoweit im Termin am 11. Februar 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Klage ist zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Es kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Klägerin selbst geltend gemacht habe, das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei durch Kündigung zum 30. Juni 2011 beendet worden. Aufgrund des Urteils der Kammer vom 22. Oktober 2013 – 63 S 109/13 – steht fest, dass die in Rede stehende Kündigung unwirksam war.
Das Mieterhöhungsverlangen vom 23. April 2011 ist formell wirksam. Es entspricht den Anforderungen von § 558a BGB. Selbst wenn die Ausgangsmiete darin falsch angegeben sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führen (BGH v. 10/10/07 – VIII ZR 331/06, NJW 2008, 124 LG Berlin, Urt. 5. Oktober 2011 – 67 S 216/11, Grundeigentum 2011, 1618).
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete auf 362,67 € mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 verlangen.
Die von der Klägerin begehrte Nettokaltmiete überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) nicht.
Die Wohnung ist in das Feld F11 des Berliner Mietspiegels 2011 einzuordnen, weil davon auszugehen ist, dass sie erst im Jahr 1991 bezugsfertig wurde. Die Klägerin hat durch Vorlage der Baugenehmigung vom 8. Dezember 1989 und der Auftragsbestätigung vo[…]