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Notarkosten für Reparaturvollmacht bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

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LG Offenburg – Az.: 4 OH 14/16 – Beschluss vom 27.04.2018

1. Die Kostenrechnung des Notariats xxx -Notar xxx- vom 20.06.2016 (Rechnungsnummer 214326) ist inhaltlich richtig. Die Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung vom 17.06.2016 (Notariat xxx, UR 649/2016) löst keine zusätzlichen Gebühren nach dem GNotKG aus.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

Am 17.06.2016 beglaubigte Notar xxx bei dem seinerzeitigen Notariat xxx eine von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung der Firma xxx GmbH mit dem Sitz in xxx (Notariat xxx, UR 649/2016). Gegenstand der Handelsregisteranmeldung war die Beendigung der Liquidation der Firma.

§ 2 des Anmeldungsentwurfes enthält unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ folgende Regelung:

„Der Notar und dessen Vertreter werden zur Erklärung und Vornahme etwa erforderlicher Änderungen und Ergänzungen der Anmeldungen bevollmächtigt (z. B. auf Verlangen von Gerichten und Behörden).“

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts der Handelsregisteranmeldung wird auf diese Bezug genommen.

Der Notar hat die Handelsregisteranmeldung beim Registergericht beantragt. Die Vollmacht wurde nicht verwendet.

Seine Tätigkeit stellte der Notar am 20.06.2016 unter der Nummer 214326 in Rechnung. Dabei wurde im Wesentlichen eine Entwurfsgebühr gemäß Nr. 24102 und 21101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden: KV) berechnet. Die Vollmacht in § 2 des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung wurde nicht in Rechnung gestellt.

Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf diese Bezug genommen.

Der Notar wurde mit Verfügung der Vizepräsidentin des Landgerichts Offenburg vom 23.06.2016 (AZ: E 565 – 17/2016) angewiesen, hinsichtlich der Richtigkeit der Kostenberechnung in der vorgenannten Gebührenrechnung zu der Urkunde UR 649/2016 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG herbeizuführen (§ 130 Abs. 2 GNotKG). Bei der Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung handle es sich um eine sogenannte „Reparaturvollmacht“, die kostenrechtlich einen gesonderten Beurkundungsgegenstand darstelle und somit nach den §§ 110 Nr. 1, 111 Nr. 3 GNotKG gebührenrechtlich relevant und damit in Rechnung zu stellen […]


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