OLG München – Az.: 1 U 4100/11 – Beschluss vom 11.11.2011
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14.09.2011, Az. 10 O 2251/11, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.
Das Landgericht hat mit ausführlichen und überzeugenden Erwägungen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts vollumfänglich an.
Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung folgendes festzuhalten:
1. Der Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe gebotene Beweise nicht erhoben, ist nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die örtlichen Verhältnisse durch Lichtbilder ausreichend dokumentiert. Die Vornahme eines Ortstermins war damit entbehrlich. Die Klagepartei hat weder in 1. Instanz noch in der Berufung konkret dargelegt, aus welchen Gründen die vorgelegten Fotos zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort unzureichend sein könnten. Demnach hatte weder das Landgericht noch hat der Senat Veranlassung, sich die Situation vor Ort anzuschauen. Die Ausmaße der Schwelle, über die die Klägerin nach ihrem Vortrag gefallen ist, sind detailliert vom Landgericht festgestellt. Die Klägerin stellt die diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen, die auf den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen beruhen, nicht in Frage, sondern zieht nur andere Schlüsse daraus. Das Landgericht ging entgegen der Meinung der Klägerin nicht von einer Stolperstufe mit einer Höhe von 1 cm aus, weswegen auch die Rüge, das Landgericht sei[…]