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Krankengeldanspruch – unverschuldete Versäumung der Ausschlussfrist zur Meldung

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Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 02.11.2019 bis 11.11.2019 bestätigt
Das Sozialgericht Neuruppin hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 02. November 2019 bis zum 11. November 2019 hat. Die Beklagte hatte dies zuvor abgelehnt und muss nun das Krankengeld gewähren sowie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstatten.

Direkt zum Urteil: Az.: S 20 KR 51/20 springen.

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Grundlagen des Krankengeldanspruchs
Der Krankengeldanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 44 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 46 S 1 Nr 2 und S 2 SGB V. Die Klägerin war im relevanten Zeitraum arbeitsunfähig und hatte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten als rechtswidrig eingestuft und entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 02.11.2019 bis 11.11.2019 hat. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin das Krankengeld für den genannten Zeitraum zu gewähren und die entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Ausnahme für lückenhaften Nachweis
In diesem Fall, in dem die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig einreichte, entschied das Gericht zugunsten der Klägerin, weil ein Ausnahmefall vorlag. Dieser Ausnahmefall bewirkt, dass der lückenhafte Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit unschädlich ist. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besagt, dass die Versäumung einer Ausschlussfrist im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten eines Berechtigten gehen kann, wenn ein Handeln im Rechtssinn überhaupt nicht möglich war.
Krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Einreichung
Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage war, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig einzureichen. Diese Überzeugung stützt sich auf ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie. Das Gutachten legt dar, dass es der Klägerin aufgrund ihrer damaligen depressiven Episode nicht möglich gewesen sei, die fragliche Bescheinigung rechtzeitig einzureichen. Die Kammer folgte der ärztlichen Expertise und hielt den Beweis für erbracht. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die […]


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