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Altersteilzeitarbeitsverhältnis – Freistellungsphase – tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung

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Altersteilzeitbeschäftigte: Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung
In einem aktuellen Gerichtsverfahren wurde entschieden, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung haben. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung des Klägers zurück.

Direkt zum Urteil: Az.: 9 Sa 1031/21 springen.

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Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase
Der Kläger, ein Bankkaufmann in Altersteilzeit, war der Meinung, dass er trotz Freistellungsphase Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine neuen Entgeltansprüche entstehen und somit auch kein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die tarifvertragliche Regelung lediglich den Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2020 voraussetzt, jedoch keine Regelung zur Erbringung einer Arbeitsleistung trifft. Da während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung erbracht wird, besteht auch kein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.
Argumente des Klägers
Der Kläger argumentiert, dass die TV Corona-Sonderzahlung keine Arbeitsleistung voraussetzt und er deshalb Anspruch darauf habe. Entscheidend sei, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Entgelt bestanden habe. Eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 50 Prozent sei vereinbart, daher sei die Teilzeitquote nicht null. Die Berücksichtigung des Umfangs der Arbeitszeit stelle eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitkräften dar. Der Anspruch sei zudem nicht durch § 7 Abs. 2 TV FlexAZ ausgeschlossen, da es sich bei der Corona-Sonderzahlung um eine zusätzliche Beihilfe handele.
Argumente der Beklagten
Die Beklagte hält dagegen, dass dem Kläger die Corona-Sonderzahlung nicht zustehe. Das Arbeitsgericht habe zutreffend am Stichtag des 1. Oktober 2020 eine Arbeitszeit von null Stunden zugrunde gelegt. Die tarifvertragliche Berücksichtigung des Umfangs der Arbeitszeit und die Festlegung eines Stichtags seien zulässig. Die Belastung der Arbeitnehmer durch die Pandemie steige mit dem Umfang der individuellen Arbeitszeit. Während der Freistellungsphase im Altersteilzeit-B[…]


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