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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schulungskosten – unwirksame Rückzahlungsklausel

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ArbG Bamberg
Az: 4 Ca 408/11
Urteil vom 24.01.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 100,– € vom 01.07.2009 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.08.2009 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.09.2009 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.10.2009 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.11.2009 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.12.2009 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.01.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.02.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.03.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.04.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.05.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.06.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.07.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.08.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.09.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.10.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.11.2010 bis 15.02.2011,
aus 100,– € vom 01.12.2010 bis 15.02.2011,
zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17/100, die Beklagte zu 83/100.
4. Der Streitwert wird auf 525,– € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Sie streiten in diesem Zusammenhang um die Berechtigung der Beklagten zur Rückfo[…]


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