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Mithaftung bei Vorbeifahren an Kolonne und fiktive Schadensberechnung bei Weiterveräußerung

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1134/19 – Urteil vom 10.02.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Az.: 6 O 167/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a) an den Kläger 3.752,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen;

b) den Kläger gegenüber dem Kraftfahrzeugsachverständigen- und Ingenieurbüro …[A], Inhaber Herr …[A], aus der vom 27.06.2017 datierenden Rechnung zu Rechnungs-Nr. …48H in Höhe von weiteren 794,71 € freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 19 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von witaker/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis, das sich am 24.05.2017 auf der B … in Höhe des Ortes …[Z] ereignet hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.695,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn gegenüber dem Kraftfahrzeugsachverständigen- und Ingenieurbüro …[A], Inh. Herr …[A], aus einer noch offenstehenden Forderung von 794,71 € nach Maßgabe der vom 27.06.2017 datierten Rechnung zu Rechnungs-Nr. …48H freizustellen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Anla[…]


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