Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsbeschwerde abgewiesen
In einem Fall von Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Kammergericht (KG) eine Rechtsbeschwerde verworfen. Der Betroffene hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Berufung eingelegt. Die Begründung des Gerichts und die wichtigsten Punkte des Falles finden Sie hier.
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Kein Erfolg für die Sachrüge
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich ausschließlich auf eine Sachrüge stützte, hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Anlass, ein sogenanntes Augenblicksversagen in Betracht zu ziehen, da die Messstelle in der Nähe einer Schule lag.
Einlassung des Verteidigers ohne Relevanz
Die Rechtsbeschwerde argumentierte, eine vorprozessuale „Einlassung“ des Verteidigers hätte das Tatgericht dazu veranlassen müssen, sich näher mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens auseinanderzusetzen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Erklärung wurde nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und der Betroffene äußerte sich nicht weiter dazu. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Verteidiger zur Vertretung bevollmächtigt war.
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Das vorliegende Urteil
KG – Az.: 3 Orbs 22/23 – Beschluss vom 27.02.2023
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 27. Februar 2023 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. November 2022 wird verworfen.
Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Die dem Wortlaut der Rechtsbeschwerde ausschließlich erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Die insoweit allein maßgeblichen Urteilsgründe geben keinen Anlass, ein so genanntes Augenblicksversagen, von dem ohnehin nur in besonders gearteten Ausnahmefällen ausgegangen werden kann, in Rechnung zu stellen. Der Hinweis, die Messstelle befinde sich im Bereich einer Schule, spricht jedenfalls eher gegen als für ein solches Augenblicksversagen.
2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine vom Verteidiger vorprozessual abgegebene[…]