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Rechtsanwälte Kotz GbR

EC-Karten-Missbrauch – Beweislast bei Missbrauch

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 17 U 170/07
Urteil vom 06.05.2008
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 O 16/07

Leitsätze:
1. Wenn Abhebungen mit einer EC-Karte unter Verwendung der PIN an einem Geldautomaten vorgenommen werden und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war, spricht der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst hat oder er die EC-Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte.
2. Der Inhaber einer EC-Karte kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn er sich auf die abstrakte Gefahr der unberechtigten Ausspähung von Daten und Herstellung von Kartendubletten beruft und gleichzeitig vorträgt, die EC-Karte zuvor ausschließlich in den Schalterräumen seiner Bank eingesetzt zu haben, in der Missbrauchfälle bisher nie bekannt worden sind.

In dem Rechtsstreit wegen Zahlung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. August 2007 – 2 O 16/07 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.538,61 €.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von Geldbeträgen, die seinem Girokonto belastet wurden. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das ihm eine EC-Karte ausgestellt wurde, mit der er unter Verwendung seiner vierstelligen persönlichen Identifikat[…]


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