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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Altersversorgung – Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung auf Arbeitnehmer

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OLG Oldenburg, Az.: 11 UF 7/19, Beschluss vom 07.03.2019

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 5. vom 04.01.2019 gegen den am 28.11.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.380 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat mit am 28.11.2018 verkündeten Beschluss die am 01.11.1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich betreffend die Ehezeit vom 01.11.1996 bis zum 30.06.2018 durchgeführt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin hat es entsprechend der erteilten Auskunft als ausgleichsreifes betriebliches Anrecht mit einem nach hälftigem Abzug der Teilungskosten verbleibenden Ausgleichswert von 15.119,15 € im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 302, bezogen auf den 30.06.2018 geteilt.

Ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem betrieblichen Anrecht um eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht aus der im Jahr 2025 eine Kapitalabfindung zu zahlen ist. Versicherungsbeginn der versicherten Leistung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 34.441 € ist der 01.06.2000. Die Versicherung laufe zum 01.06.2025 ab. Die Versicherungsdauer betrage 25 Jahre. Zum Ehezeitende betrage das Versicherungsguthaben 30.438,30 €. Als Teilungskosten seien 200 € in Abzug zu bringen (Bl. 13 UA-VA).

Ausweislich des Versicherungsvertrages vom 29.06.2000 hat der Arbeitgeber des Antragsgegners als Versicherungsnehmer den Antragsgegner als versicherte Person bei der Beschwerdeführerin auf den Todes- und Erlebensfall in Form einer Kapitallebensversicherung versichert. In dem Versicherungsschein heißt es unter anderem: „Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auf diesen übertragen. Danach ist die versicherte Person berechtigt, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen…“ (vgl. Bl. 41f d. A.).


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