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Verjährungshemmung Mahnbescheid – Individualisierung Schadensersatzforderung

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Verjährte Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache
In einem Fall, in dem ein Vermieter Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geltend machen wollte, hat das Gericht entschieden, dass diese Ansprüche verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 548 Abs. 1 BGB sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.

Direkt zum Urteil: Az.: 2 U 124/21 springen.

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Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache zurückerlangt hat. In diesem Fall neigt das Gericht dazu, den Zeitpunkt der Schlüsselübergabe per Post an die Prozessbevollmächtigten des Vermieters als Beginn der Verjährung anzusehen.
Verjährte Ansprüche
Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Ansprüche wegen Beschädigung oder nicht gehöriger Rückgabe der Mietsache sowie wegen Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt sind. Daher können diese gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr geltend gemacht werden.
Bedeutung für Vermieter
Vermieter sollten darauf achten, die Frist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache einzuhalten. Andernfalls riskieren sie, dass diese Ansprüche verjähren und nicht mehr durchsetzbar sind.
Gesamtbetrag und Individualisierung
Bei der Geltendmachung eines aus mehreren Teilbeträgen bestehenden Gesamtbetrags ist für die Frage der Individualisierung zu unterscheiden. Eine Aufschlüsselung des Gesamtbetrags im Mahnbescheid ist nur erforderlich, wenn mehrere Einzelforderungen zusammengefasst geltend gemacht werden. Handelt es sich hingegen um eine einheitliche Schadensersatzforderung, die sich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, ist keine Aufschlüsselung nötig.
Anforderungen an die Individualisierung
Der vorliegende Mahnbescheid genügt nicht zur Individualisierung der nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche, da er nur auf „Schadensersatz aus MIET-Vertrag gem. Vertrag vom 22.01.13“ lautet. Der Kläger beansprucht Ersatz für Beschädigungen an verschiedenen Teilen des Mietobjekts sowie für das Fehlen von Steckdosenbestandtei[…]


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