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Unfallversicherung – Anforderungen an ärztliche Feststellung der Invalidität als Unfallfolge

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LG Göttingen – Az.: 8 O 192/10 – Urteil vom 27.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung der Beklagten. Er begehrt Leistungen aufgrund eines Vorfalls vom ….

Der Kläger behauptet, er sei an diesem Tag gegen 8.30 Uhr mit seinem Hund spazieren gegangen. Der Boden sei vereist und leicht mit Schnee bedeckt gewesen. Sein Hund habe ihn bei einem wilden Spiel mit einem anderen Hund umgelaufen. Durch den Sturz sei er auf seinen Rücken, die Schulter und den Nacken gefallen. Sofort nach dem Unfall habe er erhebliche Schmerzen gehabt. Als die Beschwerden trotz Ruhe und der Einnahme von Schmerzmitteln nicht abgeklungen seien, habe er sich einige Tage später in ärztliche Behandlung seines Hausarztes … begeben. Dieser habe zunächst Massagen verordnet, ihn dann aber an einen Orthopäden überwiesen. Am … sei dann eine MRT- Untersuchung erfolgt, die eine Bandscheibenprotusion C3/4, einen Bandscheibenvorfall C4/5 und eine weitere Bandscheibenprotusion C5/6 sowie einen älteren Bandscheibenvorfall C6/7 gezeigt habe.

Der Kläger behauptet, die Bandscheibenschädigungen der Halswirbelsäule seien ursächlich auf den Sturz vom … zurückzuführen. Es sei eine dauerhafte Schädigung der Halswirbelsäule eingetreten, die zu ständigen Schmerzen im rechten Schulter-Nackenbereich mit teilweisen Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen im rechten Arm bzw. in einzelnen Fingern des rechten Armes sowie zu einer Kraftminderung des rechten Armes geführt hätten. Diese Dauerfolgen führten zu einer Invalidität von 20 v. H. und somit zu einem Anspruch aus der Unfallversicherung von 15.448,20 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Eintritt der unfallbedingten Invalidität durch die ärztliche Bescheinigung des … vom … (Anlage K7) innerhalb der nach den Bedingungen der Beklagten erforderlichen 18 Monate ärztlich festgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.448,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ….

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten 461,60 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Sturzgeschehen und die Witterungsverhältnisse mit Nichtwissen. Sie bestreitet zude[…]


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