OLG Oldenburg – Az.: 5 W 19/19 – Beschluss vom 03.06.2019
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.03.2019 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 07.03.2019, Geschäftsnummer 13 O 1891/18, wie folgt abgeändert:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 07.02.2019 gegen den Richter … ist begründet.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.600,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw1 geschlossen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr zugesagt, das Fahrzeug habe eine Reichweite von 300 km. Diese könne aber bei winterlichen Temperaturen nicht erreicht werden. Sie hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und begehrt dessen Rückabwicklung.
Der zuständige Einzelrichter, Richter …, hat unter dem 07.02.2019 die Parteien darauf hingewiesen, er habe selbst im Sommer 2014 ein Pkw vom Typ Pkw2 gekauft. Er sei damit jahrelang zwischen Ort2 und Ort3 gependelt. Im Winter 2014/2015 habe er entgegen seiner Erwartung festgestellt, dass es nicht möglich sei, bei Minusgraden mit eingeschalteter Heizung oder einer Geschwindigkeit auf der Autobahn von mehr als 80 km/h von Ort2 nach Ort3 und zurück zu kommen.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2019 hat die Beklagte beantragt, den zuständigen Einzelrichter … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Dieser hat unter dem 13.02.2019 im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO mitgeteilt, es treffe zu, dass seine Erwartungen in die Leistungsfähigkeit eines Elektroautos im Winterbetrieb enttäuscht worden seien. Einen Sachmangel habe er darin aber nicht gesehen und entsprechend auch keine Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. Es treffe ebenfalls zu, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug (Typ Pkw2) um einen anderen Fahrzeugtyp als das streitgegenständliche Fahrzeug (Pkw1) handele. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp habe eine größere Reichweite als ein Pkw2.
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten mit Beschluss vom 07.03.2016 für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht. Damit, dass der abgelehnte Richter offengelegt habe, dass er selbst ein ähnliches Fahrzeug besessen und bestimmte Erfahrungen gemacht habe, habe er gerade gezeigt, dass er um äußerste Objektivität bemüht sei und eben nicht zum Vor- oder Nachteil einer der Parteien entscheiden wolle. Ein Schein, einer Seite besonders zuzuneigen, werde aus der Sicht einer verständigen […]