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Erstattung von Flugscheinkosten bei Flugannullierung

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AG Hamburg – Az.: 48 C 177/21 – Beschluss vom 18.10.2021
Gründe
I. Das Gericht geht im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2018 – C-601/17, davon aus, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe einer Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens grundsätzlich einschließt.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Provision vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde.

Dabei ist es für das Vorliegen dieses Wissens unerheblich, ob das Luftfahrtunternehmen konkrete Kenntnis von der Preisgestaltung hinsichtlich der streitgegenständlichen Buchung hatte. Ist die Buchung durch einen vom Dachverband des Luftfahrtunternehmens autorisierten Vermittlungsagenten abgewickelt worden und ist sich das Luftfahrtunternehmen darüber im Klaren, dass die autorisierten Vermittlungsagenten üblicherweise eine Provision auf den Nettopreis aufzuschlagen pflegen, so reicht dieses Wissen für eine Hinzurechnung der erhobenen Provision zu den erstattungsfähigen Flugscheinkosten aus, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen selbst in die finanziellen Abwicklungsmodalitäten nicht eingebunden ist und deshalb keine Kenntnis von den konkreten Preiskomponenten der streitgegenständlichen Buchung besitzt.

Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit das Luftfahrtunternehmen.

II. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass im Licht der Ziele der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten und zugleich einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denjenigen der Luftfahrtunternehmen zu schaffen, davon auszugehen sei, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, zwar grundsätzlich als Bestandteil des dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises anzusehen sei, es für ihre Einbeziehung jedoch angesichts der davon betroffenen Interessen der Luftfahrtunternehmen gewisse Grenzen geben müsse (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 – C-601/17 –, juris Rn. 16).

Der Europäische Gerichtshof hat im Weiteren auf die Definition des Art. 2 Buchst. f) EGV 261/2004 rekurriert, wonach ein Flugschein von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt worden sein müsse. Die[…]


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