OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 104/21 – Beschluss vom 03.03.2022
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – … vom 6. August 2021 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Löschung der in Abteilung II unter lfd. Nr. 19 eingetragenen Dienstbarkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz.
Die damalige Eigentümerin des Grundbesitzes bewilligte diese Dienstbarkeit mit UR Nr. … des Notars … als Geh- und Fahrtrecht, insbesondere zur Nutzung als Rettungsweg und Feuerwehrzufahrt, Müllbehälter zur Abholung bereitzustellen und Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und dauerhaft zu belassen. Diese Dienstbarkeit sollte befristet sein bis zur Übereignung des dienenden Grundstücks auf die Stadt …. Im Grundbuch eingetragen wurde die Dienstbarkeit unter Bezugnahme auf die Bewilligung, jedoch ohne die Erwähnung der Befristung.
Das herrschende Grundstück wurde zwischenzeitlich verkauft und in Wohnungseigentumseinheiten umgewandelt, die ihrerseits verkauft wurden.
Mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2020 (UR-Nr. … des Notars …) erklärte die Beschwerdeführerin die Auflassung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes an die Stadt …. Sodann beantragte der beurkundende Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und die Löschung der Dienstbarkeit mit der Begründung, diese sei aufgrund Bedingungseintritts erloschen. Die Rechtspflegerin ist der Ansicht, die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises sei nicht möglich, da das Recht zwar befristet bestellt worden sei, die Befristung aber nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei. Eine Bezugnahme auf die Bewilligung genüge insoweit nicht. Das herrschende Grundstück sei in Wohnungseigentum aufgeteilt, sämtliche Wohneinheiten veräußert und auf die Käufer umgeschrieben. Diesen gegenüber sei die Befristung ohne Wirkung. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat sie daher die begehrte Löschung von der Vorlage von Löschungsbewilligungen der Eigentümer des herrschenden Grundstücks abhängig gemacht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verkäuferin des Grundbesitzes. Sie macht geltend, ein gutgläubiger Wegerwerb der Befristung sei nicht möglich gewesen, wei[…]