LAG Schleswig-Holstein
Az.: 6 Sa 282/11
Urteil vom 05.10.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.06.2011 – 3 Ca 351 a/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um Urlaubsabgeltung.
Die am ….1967 geborene Klägerin war seit dem 01.01.2009 bei der Beklagten als examinierte Altenpflegerin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt belief sich auf 2.100,– €. Im Arbeitsvertrag finden sich unter Ziffer 5 folgenden Regelungen:
„Der Urlaubsanspruch beträgt 24 Arbeitstage (nach der Probezeit 28 Tage) im Kalenderjahr bei einer 5,5 Tage Woche.
Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Der Urlaub ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu nehmen. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Am 31.3. des Folgejahres verfällt der Urlaub.
Der Urlaub kann erst nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit von 6 Monaten in Anspruch genommen werden.“
Ziffer 14 hat folgenden Wortlaut:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.03.2011 (Anlage K 4 = Bl. 30 d.A.). Sie war seit dem 18.08.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig krank.
Die Klägerin verlangt für insgesamt 43 Urlaubstage (10 Tage Resturlaub 2009, 28 Tage Urlaub 2010 und 5 Tage Urlaub 2011; wegen der Berechnung wird Bezug genommen […]