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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsvertrag: Falschbehandlung bei Schwangerschaft

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 196/03
Urteil vom 21.12.2004
Vorinstanzen: KG Berlin; LG Berlin IV

Leitsatz:
Die mit der Geburt eines durch eine Erkrankung der Mutter an Röteln schwer geschädigten Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, sind nicht allein deshalb Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrages mit dem Hausarzt oder dessen niedergelassenem Urlaubsvertreter, weil die Mutter diese Ärzte zur Abklärung und Behandlung eines Hautausschlags aufgesucht und im Laufe der Behandlung ihre Schwangerschaft erwähnt hatte.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, sowie den Kosten der Streithelfer in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1 91% und die Klägerin zu 2 9%.
Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 1 67% und die Klägerin zu 2 33%. Von den außergerichtlichen Kosten beider Beklagten sowie den Kosten der Streithelfer in der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 1 54% und die Klägerin zu 2 46%.
Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz sowie die außergerichtlichen Kosten beider Beklagten und der Streithelfer in der Revisionsinstanz trägt die Klägerin zu 2.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 2 (im weiteren: die Klägerin) verlangt von den Beklagten Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn, den Kläger zu 1 (im weiteren: der Kläger).
Der inzwischen verstorbene frühere Beklagte zu 1 (im weiteren: der Beklagte), dessen alleinige Erbin die jetzige Beklagte zu 1 ist, war der langjährige Hausarzt der Klägerin. Die Beklagte zu 2 (im weiteren: die Beklagte) nahm in der Zeit vom 24. Juli 1996 b[…]


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