OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 W 218/01
Verkündet am 04.01.2002
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main – Az.: 2/6 O 376/01
In dem Eilverfahren hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 04.01.2002 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2001 nach teilweiser Abhilfe durch Beschluss vom 09.11.2001 teilweise abgeändert.
Den Antragsgegnern wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, weiter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
– bei telefonischen Anfragen den voraussichtlichen Gesamtpreis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben wie im Falle S. wo als voraussichtlicher Preis 150 DM genannt, jedoch 359 DM in Rechnung gestellt wurden;
– für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen, die 100% oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen wie in den Fällen T. (Anlage K 17 der Antragsschrift) und F. (Anlage K 18 der Antragsschrift); nach der Erbringung von Schlüsseldienstleistungen den Kunden durch Manipulation des Türschlosses auszusperren, falls dieser sich weigert, die in Rechnung gestellten Kosten sofort und vollständig zu bezahlen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 4/10 und die Antragsgegner zu 6/10 zu tragen.
Beschwerdewert: 13.805 Euro (= 27.000 DM)
Gründe:
l.
Die Antragsgegnerin zu 1) firmiert unter „A. Schlüsseldienst GmbH“. Der Antragsgegner
zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragsgegnerin zu 1) wirbt in den regionalen Branchenverzeichnissen zahlreicher Gemeinden, unter anderem i[…]