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Maklerbeauftragung – konkludente Provisionsvereinbarung

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Maklerprovision: Gericht bestätigt Anspruch des Klägers
In einem Rechtsstreit zwischen einem Franchisenehmer und einem Käufer hat das Gericht zugunsten des Klägers entschieden und den Beklagten zur Zahlung einer Maklerprovision von 24.418,80 EUR verurteilt. Der Kläger hatte dem Beklagten ein Exposé für ein Objekt vermittelt, das dieser später zum Preis von 513.000 EUR erworben hatte. Der Beklagte stritt jedoch ab, dem Kläger eine Provision zu schulden.

Direkt zum Urteil: Az.: I-7 U 123/21  springen.

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Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Maklerprovision verurteilt. Es stellte fest, dass im Exposé ein ausdrückliches und unmissverständliches Provisionsverlangen geäußert wurde. Der Begriff „Außen-Provision“ sei im Sinne von Käuferprovision zu verstehen. Der Kläger habe die Willenserklärung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgegeben.
Berufung des Beklagten erfolglos
Der Beklagte legte Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hatte. Das Gericht entschied, dass ein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen sei und ein eindeutiges Provisionsverlangen vorlag. Der Kläger sei unter der Geschäftsbezeichnung „D.“ aufgetreten und habe keine Verbindung zur A.-GmbH, die der Beklagte als Vertragspartner vermutete.
Einordnung der Außenprovision
Das Gericht bekräftigte, dass die Angabe „Außenprovision 4,76 %“ als eindeutiges, an den Käufer gerichtetes Provisionsverlangen zu verstehen sei. Die strenge Rechtsprechung zu Provisionsabreden nach § 652 BGB erfordere eine klare und eindeutige Regelung, die im vorliegenden Fall gegeben war.

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Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 123/21 – Urteil vom 22.04.2022

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, w[…]


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