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Auffahrunfall bei Stauende hinter einer Kurve

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AG Hoyerswerda – Az.: 1 C 93/21 – Urteil vom 08.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.608,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.05.2020 zwischen xx und xx.

Die Parteien waren außerorts auf der vorgenannten Verbindungsstraße unterwegs, und zwar die Zeugin xx – Ehefrau des Klägers – mit dem Pkw Audi des Klägers und der Beklagte zu 2. mit seinem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Skoda. Die von beiden Fahrzeugen in gleicher Richtung befahrene Straße führt zunächst über freies Feld und dann durch den Wald. Dort befindet sich auch eine Rechtskurve. Hinter der Rechtskurve hatte sich ein Stau gebildet. Im weiteren Straßenverlauf – einsehbar ungefähr ab dem Scheitelpunkt der Rechtskurve – war die Straße durch Rettungsfahrzeuge gesperrt.

(Symbolfoto: Pusteflower9024/Shutterstock.com)

Zunächst war der Beklagte zu 2. mit seinem Pkw um die Kurve gefahren. Er erkannte die Verkehrssituation und das Stauende. Es gelang ihm, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem Stauende zum Stehen zu bringen. In der Folgezeit fuhr auch die Zeugin xx um diese Kurve. Auch sie erkannte die Verkehrssituation und insbesondere das stehende Fahrzeug des Beklagten, welches zu diesem Zeitpunkt das Stauende bildete. Sie unternahm eine Vollbremsung und einen Ausweichversuch. Der Pkw des Klägers kam letztlich links neben dem Pkw des Beklagten zum Stehen. Dabei hatte es im Heckbereich beider Fahrzeuge eine Kollision gegeben. Durch diese Kollision ist dem Kläger ein Gesamtschaden in Höhe von 1.608,80 EUR entstanden.

Vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber den Beklagten waren erfolglos geblieben. Hierfür sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR entstanden.

Der Kläger behauptet[…]


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