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Mieterdaten durch Vermieter weitergegeben – Auskunftsanspruch nach DSGVO

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LG Wiesbaden – Az.: 3 S 50/21 – Urteil vom 30.09.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Auskunft über die Herkunft der Daten wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; im Ergebnis ist die Berufung jedoch nicht begründet.

Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen haben sich hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ergeben.

Auch die rechtliche Wertung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu, ursprünglich im Umfang wie im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils festgestellt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger den Antrag insoweit für erledigt erklärt, als es sich auf die Herkunft der Daten bezog. Insoweit war der Anspruch allerdings ursprünglich begründet gewesen, es war die entsprechende Feststellung zugunsten des Klägers zu treffen mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

(Symbolfoto: Weitwinkel/Shutterstock.com)

Der Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO steht dem Kläger zu, das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung hier eröffnet ist. Es liegt gemäß Artikel 2 Abs. 1 DSGVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte, ihren Ehemann und die Firma T……… vor als auch eine Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind. Die Beklagte kann sich hier nicht darauf beziehen, dass sie lediglich einen Mietvertrag in ihren Aktenordnern abgeheftet habe, sie hier also lediglich privat handele. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte nicht led[…]


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