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Betriebsbedingte Kündigung – vorläufige Weiterbeschäftigung – grob fehlerhafte Sozialauswahl

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Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz unwirksam?
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach musste sich mit der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz eines Unternehmens auseinandersetzen. Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt und wurde in einem Interessenausgleich zur Kündigung ausgewählt. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, da der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nicht ausgewogen berücksichtigt hat. Zudem wurde der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört. Der Kläger wurde zu seiner Stelle zurückkehren und eine Abfindung in Höhe von 237,17 EUR brutto zuzüglich Zinsen erhalten.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 Ca 34/22 springen.

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Sachverhalt
Die Beklagte, ein Unternehmen der chemischen Industrie, wurde 2020 insolvent und schloss am 18.08.2021 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich zur Kündigung ausgewählter Arbeitnehmer ab. Der Kläger wurde in dieser Liste aufgeführt und erhielt am 21.10.2021 eine Kündigung, welche später aufgrund der Feststellung einer Schwerbehinderung zurückgenommen und auf den 31.01.2022 datiert wurde. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied, dass die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hatte bei der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nicht ausgewogen berücksichtigt. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden zudem nicht ordnungsgemäß angehört. Der Kläger hat somit Anspruch auf Wiedereinstellung.
Fazit
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt, dass Arbeitgeber bei der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen in der Insolvenz besonders sorgfältig vorgehen müssen. Zudem müssen die Mitbestimmungsrechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung gewahrt werden.

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Das vorliegende Urteil
ArbG Mönchengladbach – Az.: 4 Ca 34/22 – Urteil vom 25.03.2022

1. Es wird fe[…]


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