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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Erstattung verjährter ärztlicher Honorarforderungen

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Klage abgewiesen: Keine Erstattungsansprüche aus privater Krankheitskostenversicherung
Die Klägerin hatte seit 1989 eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten. Die Klage, die mehrere Rechnungen von zwei Ärzten für Behandlungen im Zeitraum 2009 bis 2012 betrifft, wurde von der Beklagten abgelehnt. Im Rechtsstreit hat die Beklagte wegen der gegen sie geltend gemachten Erstattungsansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hatte behauptet, dass alle aufgeführten Behandlungen durchgeführt wurden und der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei, weil die Beklagte noch ihre Ermittlungen nicht abgeschlossen habe. Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils dazu verurteilt, der Klägerin einen Teilbetrag nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde von der Beklagten angefochten und von der Klägerin verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die auf Versicherungsleistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherung gerichtete Zahlungsklage insgesamt abzuweisen ist, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Klägerin rechtlich begründete Aufwendungen entstanden sind, deren Erstattung sie von der Beklagten beanspruchen könnte. Das klagabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts wurde vollumfänglich aufrechterhalten. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte der Klägerin Leistungen schuldet, ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Demnach bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Erkrankungen, und er gewährt im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beschränkt sich somit auf medizinisch notwendige Heilbehandlung. In diesem Fall war nicht festzustellen, dass der Klägerin solche Heilbehandlungen von den Ärzten tatsächlich erbracht wurden. Die Beklagte muss der Klägerin somit keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen. […]

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 47/21 – Urteil vom 08.04.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Mai 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 136/14 – teilweise abgeändert:

Das klagabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2015 – 14 O 136/14 – wird insgesamt aufrechterhalten.

II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen d[…]


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