Bundesgerichtshof
Az: III ZR 313/06
Beschluss vom 06.06.2007
Leitsatz:
Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115 Abs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nutzung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen beschränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2006 – 24 U 156/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 225.245,58 EUR.
Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet eine höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann er damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine Plastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des Grundstücks der Klägerin abgeleitet.
Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen, in deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der Klägerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 214.491,16 EUR nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer (§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vorschrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich […]