OLG Frankfurt
Az.: 23 U 386/09
Urteil vom 13.04.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.10.2009, Az. 2 – 23 O 501/08, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie zur Auskunft und Rechnungslegung bzgl. der im dortigen Urteilstenor genannten Vorgänge seit dem 26.01.2005 verurteilt wird.
Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung zurück gewiesen wurde.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen der fehlerhaften Verwertung von Sicherheiten sowie der unstatthaften Berechnung von Bearbeitungsgebühren, die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Erstattung einer einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit einem Darlehensverhältnis.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:
Der Kläger hat die ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche mit Vertrag vom 11./12.12.2010 an Frau A abgetreten. Diese hat ihn zur Prozessführung im eigenen Namen, jedoch auf ihre Rechnung, ermächtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 407b der Akte verwiesen.
I.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil entschieden, dass dem Kläger die Rückzahlung der mit dem Antrag zu I verfolgten und […]