LG Hamburg, Az.: 306 O 349/10, Urteil vom 08.07.2011
1. Die Klage wird bzgl. des abgetrennten Teils Ziffer 1. der Klagschrift vom 19.08.2010 abgewiesen.
2. Der Kläger hat die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aufgrund eines vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls in P vom 06.11.2009. An diesem soll ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug, ein Opel Corsa, beteiligt gewesen sein.
Der Kläger hat, nachdem sein Fahrzeug beschädigt war, seine Vollkaskoversicherung, den Versicherer K A V AG aus H in Anspruch genommen. Der Versicherer hat 9.865,57 € auf den Sachschaden an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger musste eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro tragen und hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. W beauftragt, was Kosten in Höhe von 746,50 Euro nach sich zog.
Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1. an die Vollkaskoversicherung des Klägers, die K A V AG, N in … H, vertreten durch den Vorstand Dr. N R 9.865,57 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2010 zu zahlen.
2. an den Kläger 300,00 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.
3. an den Sachverständigen Dipl.-Ing. W B 746,50 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt mit Schriftsatz vom 21.04.2011 (= Bl. 61 d. A.).
Sie behauptet, dass es zu einem Unfall, also einem plötzlichen und unerwarteten Zusammentreffen der Fahrzeuge, nicht gekommen sei. Sie behauptet, dass es ein gestelltes Unfallereignis vorliege.
Das Gericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage angeordnet, dass die Ansprüche gem. Ziffer 1. der Klagschrift (Sachschaden/reguliert durch Kaskoversicherer) und die Ansprüche gem. Ziffer 2.[…]