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Lamborghini nachts an der Tankstelle gekauft – gutgläubiger Erwerb nicht möglich

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Fahrzeugkauf und Eigentumsstreit
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines Fahrzeugs, das ursprünglich in seinem Eigentum stand und von einer Firma in Spanien vermietet wurde. Der Mieter gab das Fahrzeug nicht zurück und es wurde zur europäischen Sachfahndung ausgeschrieben. Dennoch konnte das Fahrzeug in Deutschland zugelassen und auf einer Internetplattform zum Kauf angeboten werden. Der Beklagte erwarb das Fahrzeug durch einen Vertrag mit den Brüdern FF, die vorgaben, es im Auftrag des ursprünglichen Mieters zu verkaufen. Der Beklagte gab ein anderes Fahrzeug in Zahlung und übergab zusätzlich Bargeld.
Gerichtsverfahren und Berufung
Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Es läge weder positive Kenntnis noch grobe Fahrlässigkeit bezüglich der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers vor. Der Kläger legte Berufung ein und argumentiert, dass die Umstände dem Beklagten Anlass hätten geben müssen, am Eigentum des ursprünglichen Mieters zu zweifeln. Er behauptet, dem Beklagten sei nur ein Originalschlüssel übergeben worden, und die Zulassungsbescheinigungen seien möglicherweise als Fälschungen erkennbar gewesen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt seinen gutgläubigen Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Er gibt an, zwei Schlüssel erhalten zu haben, von denen er annahm, dass es sich um Originalschlüssel handelte.
Deutsche Gerichte zuständig und Klage zulässig
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig, da der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Berufung ist zulässig und erfolgreich. Die Frage, ob der Beklagte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der Kläger kann die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Beklagten verlangen.
Beklagter hat Fahrzeug nicht gutgläubig erworben
Der Beklagte hat das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben, da er grob fahrlässig gehandelt hat. Er hätte die Berechtigung der Veräußerer durch Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs prüfen müssen. Besondere Umstände hätten seinen Verdacht erregen müssen. Der Beklagte hat keine näheren Nachforschungen zur Person des angeblichen Eigentümers und zur Bevollmächtigung der beiden Brüder angestellt. Besondere Vorsicht war angezeigt, da es sich um ein Luxusfahrzeug handelte und ungewöhnliche Umstände den Verkauf begleiteten. Der Beklagte hatte Anlass, an der Eigentümerstellung und Bevollmächtigung d[…]


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