Rechtsprechung: Absage der Zustimmung zur Untervermietung und der damit verbundene Schadenersatzanspruch
Dieses Fallbeispiel stammt aus einer Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Az.: 30 C 1099/20) vom 04.08.2020. Es befasst sich mit der Problematik der Untervermietung und dem Recht des Mieters auf Schadensersatz, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigert. Die entscheidende rechtliche Frage liegt in der Analyse, wann ein Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und ob der Vermieter die Zustimmung verweigern darf, wenn solche Gründe nicht ersichtlich sind.
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Gründe für die Untervermietung und rechtlicher Hintergrund
Die Kläger wollten einen Teil ihrer Wohnung untervermieten, konnten aber keine einleuchtenden Gründe für diese Entscheidung vorlegen. Die Vermieterpartei argumentierte, dass keine wirtschaftlichen oder persönlichen Gründe für die Untervermietung erkennbar seien. Gemäß der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs muss der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben und die Gründe für dieses Interesse darlegen können. Das Interesse des Mieters kann beispielsweise schon angenommen werden, wenn vernünftige Gründe vorliegen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen.
Teilvermietung und Grundrechtsschutz
Im vorgelegten Fall wollten die Kläger nur einen Teil der Wohnung weiter vermieten und zwar das kleinste der drei Zimmer, obwohl sie mittlerweile eine weitere Wohnung angemietet hatten. Dies, so das Gericht, ist ausreichend, da das Grundgesetz die Entscheidung, in Gemeinschaft mit anderen zu leben, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG).
Schadenersatzanspruch und Pflichtverletzung
Die Kläger hatten jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Vermieterseite. Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen würde, lag nicht vor. Die Vermieterpartei konnte aufgrund des widersprüchlichen Vortrags der Kläger nicht erkennen, wie die Untervermietung tatsächlich erfolgen sollte. Der Vortrag der Kläger wechselte inhaltlich erheblich, was dazu führte, dass die Vermieterpartei nicht pflichtwidrig handelte, als sie die Untervermietung ablehnte.
Auswirkungen auf Mieter und Vermieter
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Zusti[…]