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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlungsanspruch auf Restwerklohn bzw. zusätzlich durchgeführter Malerarbeiten an Neubau

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 7769/07 – Urteil vom 11.04.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.090,12 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2007.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Sparkasse B. vom 30.05.2007 in Verzug befindet.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.003,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Restwerklohnforderung der Klägerin aus durchgeführten Malerarbeiten beim Neubauvorhaben Anwesen R. Str. … in Fürth/P..

Zwischen der Klägerin (Malerbetrieb) und der Beklagten (Generalunternehmerin des Bauherren G. U.) wurde am 2.7.2006 ein Vertrag über die Ausführung von Malerarbeiten für das Bauvorhaben Neubau einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen und einer Tiefgarage für 30 Pkw in Fürth/P., R. Straße, geschlossen (Anlage K 3).Grundlage des Vertrages war ein Leistungsverzeichnis (Anlage B 1).

In dem Vertrag vom 2.7.2006 wurde u. a. folgendes vereinbart:

„1. Allgemeines

[…]

Abnahme Gewährleistung:

[…] Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. Der Gewährleistungseinbehalt beträgt 5 % (durch Bankbürgschaft ablösbar). Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, seine Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag an den Bauherrn abzutreten.

[…]

2. Allgemeine Vertragsgrundlagen und -bedingungen sind in der folgenden Reihenfolge:

a) Dieser Vertrag, ggf. mit von beiden Seiten schriftlich anerkannten Ergänzungen

b) Das Angebot vom 12.6.2006 gemäß Anlage zu diesem Vertrag.

c) […]

d) VOB Teile B und C in der neusten Fassung.

3. Besondere Vertragsbedingungen

[…]

c) Soweit vom Auftragnehmer Leistungen außerhalb dieses Vertrages, abweichend von den Plänen oder zusätzlich zu den hier beschriebenen Leistungen im Rahmen dieses Bauvorhabens ausgeführt werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber. Andernfalls entfällt hierfür der Vergütungsanspruch des Auftragnehmer[…]


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