Hausbesitzerin darf eScooter nicht einfach entfernen
Eine Hausbesitzerin darf eScooter, die unberechtigt auf ihrem Grundstück abgestellt wurden, nicht einfach entfernen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Die Besitzerin der Scooter hatte gegen die Entfernung geklagt, da sie dadurch ihren Besitzanspruch verletzt sah. Die Hausbesitzerin hatte sich auf ihr Selbsthilferecht berufen, das jedoch nur dann greift, wenn das erforderliche Maß nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall konnte die Hausbesitzerin nicht nachweisen, dass es nicht möglich gewesen sei, die eScooter auf einen für Zweiräder vorgesehenen Abstellplatz oder öffentliches Straßenland umzusetzen. Daher wurde ihr Handeln als bedingt vorsätzliche Eigentums- und Besitzverletzung qualifiziert. Die Besitzerin der Scooter hat somit einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht der Hausbesitzerin besteht nicht, da keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für die Inbesitznahme der Scooter vorliegen.
Urteil im Volltext
LG Berlin – Az.: 39 S 21/21 – Urteil vom 29.04.2022
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, zwei eScooter der Marke „…“ mit den amtlichen Kennzeichen 4… und 1…, welche sich im Besitz der Verfügungsbeklagte befinden, an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs.1, 540 Abs.2, 544 Abs. 2 Nr.1 ZPO abgesehen.
II.
(Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)A. Die nach § 511 Abs.1 ZPO statthafte Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig. Sie ist gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B. Die Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat die erstrebte einstweilige Verfügung zu unrecht versagt.
1.
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 BGB zu, denn der Besitz ist der Verfügungsklägerin durch verbotene Eigenmacht entzogen worden.
1.1 Die Verfügungsklägerin ist als – jedenfalls mittelbare (§§ 868, 869 BGB) – Besitzerin der eScooter aktivle[…]