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Bußgeldverhandlung – krankheitsbedingte Verhinderung – Vorlage ärztlichen Attest

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 143/21 – 162 Ss 114/20 – Beschluss vom 07.06.2021

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen aufgrund des Bußgeldbescheides vom 12. Februar 2019 wegen der Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Geschwindigkeit von 60 Km/h um 32 km/h (nach Toleranzabzug) auf der Bundesautobahn 111 eine Geldbuße von 305 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Diverse Hauptverhandlungstermine mussten wegen einer psychischen Erkrankung und damit einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen kurzfristig aufgehoben werden. Das Amtsgericht hat daher am 9. Juni 2020 beschlossen, den für Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsarzt mit einem Kurzgutachten zur Klärung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit zu beauftragen und dem Betroffenen zugleich aufgegeben, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, „für den Fall, dass er beabsichtigt, an dem anberaumten Hauptverhandlungstermin (Ergänzung durch den Senat: am 27. Juli 2020) wegen Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit nicht teilzunehmen“.

Der Betroffene erschien zu dem Hauptverhandlungstermin am 27. Juli 2020 nicht. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch, da der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei und führte darüber hinaus in den Gründen aus, dass die eingereichte dem Beschuldigten Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit attestierende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Juli 2020 zwar ein Krankheitsbild (gemeint sind wohl die ausgewiesenen Diagnosen F43.2 G und F33.1 G), aber keine (konkrete) Darlegung der Auswirkung der Erkrankung ausweise. Ein solches Attest – so sinngemäß die Urteilsgründe – erfülle auch nicht die erhöhten Anforderungen an seine Entschuldigung, die der Betroffene nach Auffassung des Gerichts nur durch das mit der Ladung erbetene amtsärztliche Attest erfüllen könnte.

Der Verteidiger hat rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, die er auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts stützt.

Zur Begründung trägt er u.a. zur Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen vor:

Der Betroffene sei seit 2019 ernsthaft psychisch erkrankt. Nach der mit dem ärz[…]


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