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Heckscheibenbeschädigung in Waschstraße – Haftung

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Keine Haftung der Autowaschanlage für zerstörte Heckscheibe
In einem Rechtsstreit zwischen einer Fahrzeughalterin und einer Autowaschanlage, bei dem es um eine zerstörte Heckscheibe und Schadensersatzforderungen ging, wurde zugunsten der Autowaschanlage entschieden.
Schadensereignis und Forderungen
Die Klägerin, eine langjährige Kundin der beklagten Waschstraße, machte geltend, dass während eines Waschvorgangs die Heckscheibe ihres Fahrzeugs infolge eines Kontakts mit einem Konturentrockner eingedrückt und zerbrochen sei. Sie forderte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.208,45 EUR, bestehend aus Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, einer Kostenpauschale und Kosten für die Fahrzeugbeschriftung.
Ursache des Schadens umstritten
Die Klägerin behauptete, der Konturentrockner habe nicht ordnungsgemäß funktioniert und die Schadensursache läge ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass der Schaden nur durch ein rückwärtiges Fahren der Klägerin während des Waschvorgangs verursacht worden sein könne.
Gutachten und Gerichtsentscheidung
Ein Sachverständiger konnte in seinem Gutachten und während seiner Anhörung keine abschließende Aussage treffen, ob ein Fehler der Waschanlage zu dem Schadensbild geführt habe. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und entschied, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt habe und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht habe, nicht führen konnte.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nachweisen konnte, wurden auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zinsansprüche zugesprochen.

Urteil im Volltext
AG Mönchengladbach-Rheydt – Az.: 23 C 23/18 – Urteil vom 20.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand


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