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Hausratsgegenstände – eigenmächtige Wegnahme

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Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 9 UF 82/07
Beschluss vom 26.04.2007

Der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 26. April 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 11. Januar 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Am 01. August 2006 nahm die Antragsgegnerin verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden.

Der Antragsteller begehrt vor dem Familiengericht Rechtsschutz nach § 861 BGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat dieses der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, der Antragsteller sei mit der Wegnahme einverstanden gewesen. Hierüber habe das Familiengericht Beweis erheben müssen.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache unbegründet.

Die Entscheidung des Familiengerichts ist richtig. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, dass – um Rechte aus § 861 BGB geltend zu machen – kein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht werden muss, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird. Die Voraussetzungen des § 861 BGB sind vorliegend erfüllt.

1. Nach § 621 Abs. 4 ZPO ist nicht mehr zu prüfen, ob das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat. Jedoch teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass – obwohl es sich nicht um ein Hausratsverfahren im engeren Sinne handelt – das Familiengericht zuständig ist. Der Anspruch aus § 861 BGB hängt eng mit der Hausratsteilung zusammen. Gründe der Praktikabilität und Prozesswirtschaftlichkeit sprechen dafür, über diesen Anspruch durch das Familiengericht im Hausratsverfahren zu entscheiden (BGH, FamRZ 1982, 1200; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47; Münchener-Kommentar/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 1361 a Rn. 16 m.w.N.). Deshalb ist statthaftes Rechtsmittel hier auch die befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs[…]


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