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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsboykott wegen Corona-Pandemie

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Zwangsvollstreckung einer Umgangsverpflichtung
AG Frankfurt – Az.: 456 F 5086/20 EAUG – Beschluss vom 16.04.2020

Die Kindesmutter, M., geboren am …, wird wegen vier Verstößen gegen den Beschluss vom 31.03.2020 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von Euro 5.000,00 je Verstoß, insgesamt Euro 20.000,00, verpflichtet und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden, 1 Tag Ordnungshaft je Euro 250,00 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf Euro 2.500,00 festsetzt.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 31.03.2020 wurde der begleitete Umgang des betroffenen Kindes mit seinem Vater zum Zwecke der weiteren Kontaktanbahnung geregelt. Danach finden Umgänge u.a. am 04.04.2020, 09.04.2020, 11.04.2020 und 16.04.2020 begleitet durch … von … GbR statt.

Die Mutter erzielt ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich Euro 30.000,00 bis Euro 50.000,00.

Dem Beschluss vom 31.03.2020 ging das noch anhängige Verfahren zu Az. 456 F 5341/19 UG voraus. Zudem wurden bereits begleitete Umgänge mit Beschluss vom 20.02.2020 zu Az. 456 F 5052/20 EAUG geregelt, die zum Teil stattfanden. Wegen eines am 24.04.2020 nicht stattgefundenen Umgangs setzte das Gericht mit Beschluss vom 02.03.2020 zu Az. 456 F 5052/20 EAUG OGH 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 5.000,00 fest.

Da der Träger weitere begleitete Umgänge empfahl, wurden mit Beschluss vom 31.03.2020 weitere Termine, die der Träger zuvor mit beiden Elternteilen abgestimmt hat, festgelegt. Durch diese Regelung konnte auch der ursprünglich für den 18.03.2020 bestimmte Termin im Verfahren 456 F 5341/19 UG auf den 13.05.2020 verlegt werden.

Mit E-Mail vom 02.04.2020 teilte die Mutter dem Träger mit: „Die globale Corona Situation verschärft sich drastisch, so dass ich zum Schutze meiner Tochter hiermit bis Ende April alle Umgangstermine absage.“

Die Mutter erhielt den Beschluss vom 31.03.2020 ausweislich Zustellungsurkunde am 03.04.2020 (Bl. 27 d. A.).

Die Umgänge am 04.04.2020, 09.04.2020, 11.04.2020 und 16.04.2020 fanden nicht statt.

Der Träger wies die Mutter wiederholt auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 31.03.2020 hin. Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.04.2020 wurden alle Beteiligten darauf hingewiesen, dass weiterhin keine sachlichen Gründe bestehen, die geregelten Umgänge nicht durchzuführen. Ferner wurde auf die sofortige Wirksamkeit des Be[…]


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