AG Bremen
Az: 4 C 412/10
Urteil vom 24.08.2010
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft – aufgegeben, an die Verfügungsklägerin unverzüglich einen Betrag in Höhe von € 86,00 aus ihrem Guthaben auf dem bei der Verfügungsbeklagten eingerichteten Konto Nr. xxx auszuzahlen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des im Tenor genannten Betrags von dem bei der Verfügungsbeklagten eingerichteten Konto Nr. xxx hat. Aufgrund der Pfändungsbeschlüsse des hiesigen Gerichts vom 18.06.2009 zu den Az. xxx und xxx ist dieses Konto gepfändet.
Die Verfügungsklägerin hat am 25.07.2010 das Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Nach ihrer Auffassung sollte dies dazu führen, dass ihre auf dem Konto eingehenden Sozialgelder unpfändbar für sie zur Verfügung stehen. Sie lebt von diesen Sozialleistungen und bestreitet mit diesen ihr Leben. Andere Mittel stehen ihr nicht zur Verfügung.
Auf das Konto werden regelmäßig am Ende des Monats die für den folgenden Monat fälligen Sozialleistungen überwiesen, nämlich im vorliegenden Fall Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.026,00. Die hier streitige Sozialleistung für den Monat August 2010 wurde ausweislich des von der Verfügungsklägerin vorgelegten Tagesauszugs vom 05.08.2010 ihrem Konto am 30.07.2010 gutgeschrieben. Am selben Tag wurde ihr ein Teilbetrag des Sozialgeldes in Höhe von € 940,00 ausgezahlt.
Anfang August 2010 (in der 32. Kalenderwoche) wurde der Verfügungsklägerin jedoch die Auszahlung des restlichen Teils des Sozialgeldes verweigert, obwohl ihr Konto zum 10.08.2010 ein Guthaben in Höhe von € 91,70 ausweist. Als Grund wurde ihr von Seiten der Verfügungsbeklagten mitgeteilt, dass das Geld ja im Vormonat, d.h. im Juli, angewiesen und dem Konto gutgeschrieben worden sei.
Die Verfügungsklägerin meint, es b[…]