Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 8 W 20/11
Beschluss vom 09.05.2011
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2011 (Az.: 2/14 O 434/10) abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 21.05.2010 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, ihr die Behandlungsdokumentation des Klägers vollständig in Kopie zukommen zu lassen (K1, Bl. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 09.07.2010 erinnerte sie die Beklagte mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der Behandlungsdokumentation bzw. die Übersendung von Kopien eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag darstelle, an die Übersendung der Behandlungsdokumentation (K2, Bl. 9 d. A.). Mit Einwurf-Einschreiben vom 06.08.2010 forderte sie die Beklagte letztmalig auf, ihr Kopien der Behandlungsdokumentation zukommen zu lassen (K3, Bl. 10, 11 d. A.). Die Beklagte reagierte nicht. Mit Klageschrift vom 29.09.2010 kündigte der Kläger die folgenden Anträge an:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Fotokopien über die von ihr gefertigte Behandlungsdokumentation betreffend die Behandlung des Klägers seit dem 01.10.2008 bis heute, bestehend aus objektiven physischen Befunden, Berichten über durchgeführte Behandlungsmaßnahmen nebst Medikation sowie über die erfolgte Aufklärung, herauszugeben;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Behandlungsunterlagen im Sinne der Ziffer 1 zu Händen eines Bevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme im Original zur Verfügung zu stellen.
Mit Klageerwiderung vom 03.01.2011 wies die Beklagte auf die anerkannte Rechtslage zu §§ 810, 811 BGB hin und erklärte hilfsweise unter Verwahrung gegen die Kostenlast:
Die Beklagte erkennt an, dem Kläger Fotokopien über die von ihr gefertigte Behandlungsdokumentation betreffend die Behandlung des Klägers seit dem 04.09.2008 bis einschließlich 17.06.2010, bestehend aus objektiven physischen Befunden, Berichten über durchgängige Behandlungsmaßnahmen nebst Medikation sowie über erfolgte Aufklärung, Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
[…]