Verstirbt ein Arbeitnehmer, so können seine Erben gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Urlaubsabgeltungsansprüche für den nicht genommenen Erholungsurlaub des Verstorbenen geltend machen. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers selbst führen würde. Dies ist nicht mit Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88 vereinbar (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-118/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 1 K 1387/07 Urteil vom 16.01.2008 In dem Finanzrechtsstreit wegen Kindergeld hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2008 für Recht erkannt: Der Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 21. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 […]