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Kaufvertrag über Oldtimer im Internet – Wirksamkeit Gewährleistungsausschluss

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Gericht urteilt zugunsten des Klägers: Oldtimer-PKW hatte Mängel.
Das Landgericht Braunschweig hatte eine Klage auf Rückabwicklung eines Oldtimer-Pkw abgewiesen. Der Kläger hatte wegen Mängeln an dem im Kaufvertrag als „unfallfrei“ bezeichneten Fiat 850 Coupé aus dem Jahr 1969 geklagt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Pkw bei Gefahrübergang mangelhaft war, weil er mindestens einen Unfallschaden aufwies, der unvollständig repariert worden war. Dem Kläger stehen nunmehr gemäß den §§ 437 Nr. 2, 3, 323 Abs. 1, 346, 348, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB i. V. m. § 434 BGB Ansprüche auf Rücktritt, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Verwendungs- und Aufwendungsersatz zu. Der Beklagte, der den Pkw verkauft hatte, hatte in seinem Internet-Inserat „unfallfrei“ angegeben, dies jedoch später gelöscht. Das Gericht stellte fest, dass der Hinweis auf eine fehlende Historie des Wagens nicht ausreiche, um die Mängel zu verschleiern. Der Kläger hatte außerdem einen niedrigeren Preis ausgehandelt, weil er vom Beklagten keine Informationen zu früheren Unfällen erhalten hatte. Das Gericht stufte den im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss nicht als AGB ein und sah auch keinen Nachweis einer Arglist des Beklagten. Die Berufung des Klägers wurde zugelassen.

Der Beklagte hat in zweiter Instanz bestritten, dass es sich bei dem verkauften Oldtimer um einen Unfallwagen handelt. Dieses Vorbringen wurde jedoch vom Gericht nicht zugelassen, da es von dem bindenden Vorbringen abweicht und als neues Verteidigungsvorbringen zu behandeln ist. Die Tatsache, dass das Auto in einen Unfall verwickelt war, stellt einen Mangel dar. Der Kläger hatte aufgrund der Online-Anzeige des Beklagten, in der das Auto als „unfallfrei“ beworben wurde, eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung erwartet. Da der Beklagte diese Falschaussage nicht berichtigt hat, haftet er gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Halbsätze 1 und 2 BGB. Es besteht keine Ausnahme. Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die falsche Aussage keine Auswirkungen auf den Kaufentschluss des Klägers hatte. […]

OLG Braunschweig – Az.: 9 U 12/21 – Urteil vom 19.05.2022

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11.1.2021 – 4 O 5123/19 – abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.711,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Fiat 850 Coupé, Fahrgestellnummern XXX, Motornummer YYY zu[…]


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