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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkauf – Hinweispflicht auf vorherige Mietwagennutzung?

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Landgericht Kaiserslautern 
Az.: 2 O 498/08
Beschluss vom 25.03.2009 

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern am 25.3.2009 beschlossen:
1.  Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Klägerin zu tragen.
2.  Der Streitwert wird für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 19071,60 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des am 25.3.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr ….).
Diesen erwarb sie mit Kaufvertrag vom 25.3.2008 von der Beklagten. Dabei hat die Beklagte das Fahrzeug Peugot 306, Fahrgestell- Nr.: .. zum Preis von 2000 € in Zahlung genommen. Der vereinbarte restliche Kaufpreis in Höhe von 17.071,59 € wurde bislang nicht gezahlt. Der Opel war ein Jahreswagen aus dem „Master Lease Pool“ der Firma Opel.
Die Klägerin trägt vor:
Das Fahrzeug sei mangelhaft, da der Kofferraum undicht sei und es dadurch zu einer Durchfeuchtung des Kofferraumteppichs gekommen sei.
Im Übrigen habe sie nach Erhalt des Fahrzeugs festgestellt, dass dieses zuvor als Mietfahrzeug genutzt worden sei. Sie sei über diese Eigenschaft nicht informiert worden, obwohl sie darauf hingewiesen habe, dass sie nur einen von einem Opel- Mitarbeiter gefahrenes Jahresfahrzeug erwerben wolle. Daher sei die Beklagte auch der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und sie – die Klägerin – arglistig über das Vorliegen der Mietwageneigenschaft getäuscht. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Mietwageneigenschaft im Kaufvertragsformular nicht angekreuzt worden sei.
Schließlich sei die erhobene Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug Peugot Cabriolet, Fahrgestell- Nr.: .., gegen Rückzahlung eines Betrages von 2.000,00 € Zug um Zug zurückzugeben sowie das Fahrzeug Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr …) unter verzicht auf weitere Zahlungsansprüche diesbezügl[…]


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