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Altersteilzeit – Umrechnung des Urlaubsanspruchs

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ArbG Frankfurt, Az.: 16 Ca 5351/15, Urteil vom 09.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.769,52 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertneunundsechzig und 52/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.769,52 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen nicht gewährter Urlaubstage im Kalenderjahr des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell.

Die am XX.XX.1955 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten auf Grundlage des „Arbeitsvertrags“ vom 20. April 1989 (Anlage K1, Bl. 16-18 d. A.) seit dem 1. Mai 1989 als Redakteurin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.551,00 € beschäftigt.

Nach § 36 Ziff. 3 lit. a) Abs. 3 des auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig anwendbaren „Manteltarifvertrags zwischen dem A und der B“ (im Folgenden: „MTV A“) beträgt der Jahresurlaub nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 31 Arbeitstage. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist nach § 36 Ziff. 6 MTV A lediglich für das Eintrittsjahr sowie das Austrittsjahr vorgesehen. Am 17. Juni 2010 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Anlage K2, Bl. 20-22 d. A.) auf Grundlage des „Tarifvertrags über Altersteilzeitarbeit des A vom 05.11.2009 [TV ATZ 2009]“ (Anlage B4, Bl. 63-69 d. A.; im Folgenden: „TV ATZ“) ab. § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ enthält folgende Regelung:

„Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Laufe eines Urlaubsjahres von der aktiven in die passive Altersteilzeit wechseln, erhalten für jeden Beschäftigungsmonat dieses Urlaubsjahres in aktiver Altersteilzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.“

Die Aktivphase der Altersteilzeit lief vom 1. April 2012 bis 31. März 2015. Die Passivphase begann am 1. April 2015 und endet am 31. März 2018. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Anlagen B7a und B7b, Bl. 74-75 d. A.) beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 einen Gesamturlaubsanspruch in Höhe von 31 Urlaubstagen. Der Beklagte genehmigte den Urlaub mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Anlage K3, Bl. 23 d. A.) lediglich in Höhe von 8 Urlaubstagen. Im Hinblick auf die nicht genehmigten 23 Urlaubstage verwies der Beklagte auf das beigefügte Schreiben vom 21. November 2014 (Anlage B9, Bl. 77 d. A.) seines Justiziars, C, an d[…]


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