AG Wedding – Az.: 20 C 350/20 – Urteil vom 31.08.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach der Benutzung einer Fahrzeugwaschanlage.
Der Kläger befuhr am 8.5.2020 mit dem Fahrzeug Volkswagen SUV905, Fahrgestellnummer: pp. die Waschanlage in der pp.. deren Betreiberin die Beklagte ist. Der Kläger ist Leasingnehmer und unmittelbarer Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Im Anschluss an den Waschvorgang meldete der Kläger einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Schaden und ein Schadensprotokoll wurde ausgefüllt. Diesbezüglich wird auf die Anlage K2, Blatt 13-14 d.A. verwiesen. Es wurden Fotos von dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefertigt. Diesbezüglich wird auf Bl. 71-75 d.A. verwiesen. Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag ein, wonach die voraussichtlichen Reparaturkosten 1.856,70 € netto betragen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Regulierung des Schadens ab.
Mit Schreiben vom 10.6.2020 unter Fristsetzung bis zum 20.6.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 1.856,70 € auf.
Mit Schreiben vom 29.3.2021 sowie E-Mail vom 6.4.2021 ermächtigte der Leasinggeber des streitgegenständlichen Fahrzeuges den Kläger zur Geltendmachung des Schadens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Befahren der Waschanlage unbeschädigt gewesen sei. Nach dem Waschvorgang hätten sich mehrere Kratzer auf der Beifahrerseite (Kotflügel und Beifahrertür) sowie 2 kleinere Kratzer an der Fahrertür befunden. Es würde sich um einen frischen Schaden handeln, da beim Darüberfahren mit dem Finger Reste der Lackoberfläche an dem Finger zurückbleiben würden. Außerdem würden die Kratzmuster den Bewegungen der Reinigungsrollen der Waschanlage folgen. Dies würde sich aus dem Schadensprotokoll ergeben, welches von dem Mitarbeiter der Beklagten zusammen mit dem Kläger ausgefüllt worden sei. Eine Mitarbeiterin der Beklagten hätte bestätigt, dass es sich um einen frischen Schaden handeln würde, der durch die Waschanlage entstanden sei.
Der K[…]