ArbG Stuttgart – Az.: 19 BV 80/21 – Beschluß vom 19.11.2021
Es wird festgestellt, dass die Kündigung folgender, namentlich bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.
6., 9., 11., 17., 21., 25. – 27., 30., 32. – 34., 38., 40. – 43., 45., 47., 49., 50. – 53., 55. – 65., 74., 76. – 77., 79. und 87.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren über die Frage, ob die Kündigungen der beteiligten Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt sind.
Der Beteiligte zu 1. (in der Folge: Antragssteller) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 1. April 2020 – Aktenzeichen: 0 IN 00/20 – zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma S. GmbH (in der Folge: Insolvenzschuldnerin) bestellt (vgl. Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 1. April 2020, Bl. 75-78 d. A.). Die Insolvenzschuldnerin ist im Bereich der Metallverarbeitung, insbesondere in der Herstellung und Bearbeitung von Aluminiumdruckgussteilen für die Automobilindustrie tätig. Sie verfügte über vier Standorte in H., M., R. und P..
Der Beteiligte zu 2. ist der Gesamtbetriebsrat der Insolvenzschuldnerin mit Sitz in H.. Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats ist Herr Y., der zugleich Vorsitzender des örtlichen Betriebsrates im Betrieb der Insolvenzschuldnerin in H. sowie Mitglied des Gläubigerausschusses für die Arbeitnehmer ist. Örtliche Betriebsräte bestanden in H., M. und R..
Die Beteiligten zu 6. – 65., 87. sind Arbeitnehmer der Betriebe in H. und M., die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sind. Bei den Beteiligten zu 56., 62. und zu 63. handelt es sich um Arbeitnehmer, die bereits vom vorhergehenden Insolvenzverwalter Herr Mu. vor der Betriebsübernahme durch die nunmehrige Insolvenzschuldnerin gekündigt wurden. Die hiergegen eingelegten Kündigungsschutzklagen wurden in erster Instanz abgewiesen. Über das insoweit eingelegte Rechtsmittel der Berufung wurde noch nicht abschließend entschieden.
Die Beteiligten zu 67. – 81. sind Arbeitnehmer der Betriebe in H. und M., deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes vom Insolvenzverwalter noch nicht gekündigt worden sind.
Nachdem an den betrieblichen Standorten H. und M. kein Interesse möglicher Investoren oder Erwerber bestand sowie der Großkunde „D.“, der etwa 33 % des Gesamtumsatzes der Insolvenzschuldnerin ausmachte, die Geschäftsbeziehung zu dieser zum 31. Dezember 2020 beendete, entschloss die[…]