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Amtspflichtverletzung bei Absonderungsverfügung nach Infektionsschutzgesetz

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Minderjährige Klägerin fordert Schmerzensgeld für unrechtmäßige Quarantäneanordnungen in Kindertagesstätte.
Eine minderjährige Klägerin verlangt von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,00 EUR für drei, vermeintlich unrechtmäßig angeordnete Quarantänen. Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2021 eine private Kindertageseinrichtung in E und wurde als Ansteckungsverdächtige für insgesamt 28 Tage in häusliche Quarantäne geschickt. Die Klägerin und ihre Familie seien durch soziale Einschränkungen, psychische Belastungen und Vitamin D-Mangel erheblich beeinträchtigt worden. Die Klägerin behauptet, dass die Quarantäneanordnungen rechtswidrig waren, da ein positiver PCR-Test kein Nachweis für eine Infektion sei und die Beklagte keine Ermittlungen zum konkreten Ansteckungsverdacht aufgenommen habe. Die Beklagte hält die Anordnungen für rechtmäßig und verweist darauf, dass die Klägerin keinen Primärrechtsschutz beantragt habe.

Die Klage einer Mutter, die eine Entschädigung für die Quarantäne ihrer Tochter beantragt hatte, wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass keine schuldhaften Amtspflichtverletzungen vorlagen, die den Anspruch rechtfertigen würden. Die Quarantäneanordnungen waren gerechtfertigt und beruhten auf gesetzlichen Grundlagen. Außerdem konnte die Mutter nicht beweisen, dass die Anordnungen der örtlichen Behörde aufgrund von Fehlern oder Versäumnissen erfolgten. Das Gericht befand, dass die Klägerin keine ausreichenden Gründe vorbringen konnte, um ihre Forderung zu rechtfertigen.

Eine Klägerin hat vor Gericht eine Quarantäne-Anordnung angefochten, die aufgrund einer möglichen Infektion mit Covid-19 ausgesprochen wurde. Das Gericht entschied, dass die Quarantäne angemessen und nicht rechtswidrig war. Die Dauer orientierte sich an den Empfehlungen des RKI, und eine Verkürzung durch einen negativen Test war nicht möglich. Die Anordnung war auch verhältnismäßig und diente dem Schutz der Bevölkerung. Eine Anhörung war nicht notwendig, und das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, und ein Anspruch auf Zinsen besteht nicht. Der Streitwert beträgt 7.000 Euro.

LG Düsseldorf – Az.: 2b O 100/21 – Urteil vom 18.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von[…]


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