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Unfallversicherung – Knieverletzung durch ungeschickte Körperbewegung

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OLG Frankfurt, Az.: 15 U 214/14, Beschluss vom 02.06.2015
Gründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht besteht.

Symbolfoto: Von sebra /Shutterstock.com

Das Landgericht hat zutreffend bereits das Vorliegen eines Unfalls verneint. Ein Unfall liegt nach Ziffer 1.3 der Unfallversicherungsbedingungen 2005, die in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien einbezogen sind, vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VersR 2009, 492; OLG Köln VersR 2014, 492 [OLG Köln 10.05.2013 – 20 U 30/11]). Eine ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsschädigung führt, stellt dagegen kein von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis dar (OLG Köln, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen). Eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Unfallbegriffs, wenn eine äußere Einwirkung hinzukommt und diese Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat (BGH, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen).

Danach hat der Kläger keinen versicherten Unfall erlitten. Es ist zwar zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, weil das La[…]


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