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Berührungsloser Verkehrsunfall – bloße Anwesenheit an Unfallstelle

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LG Leipzig – Az.: 8 O 2548/16 – Urteil vom 16.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 11.599,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen künftiger materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls am 29.03.2016 gegen 16:50 Uhr in Leipzig an der Kreuzung Leipziger Straße Ecke Pestalozzistraße.

Der Kläger fuhr mit dem Motorrad Honda CBR 900 Fireblade mit dem amtlichen Kennzeichen … die Leipziger Straße in stadteinwärtiger Richtung. Vor ihm fuhren noch andere Fahrzeuge und auf der Pestalozzistraße hielt der Pkw der Zeugin …, die auf die Leipziger Straße in stadtauswärtiger Richtung abbiegen wollte und darauf wartete, bis der Kläger und weitere Verkehrsteilnehmer den Kreuzungsbereich passiert hatten. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … ebenfalls die Leipziger Straße, jedoch in Richtung Böhlitz-Ehrenberg (stadtauswärts) und kam mithin dem Kläger entgegen. Der Beklagte zu 1) wollte nach links in die Pestalozzistraße abbiegen, ordnete sich zu diesem Zweck auf der Leipziger Straße ein und blinkte links. Weiterer Gegenverkehr fuhr rechts am Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbei, der an der Kreuzung zur Pestalozzistraße zunächst wartete, um die entgegenkommenden Fahrzeuge passieren zu lassen. Der Beklagte zu 1) bog dann in die Pestalozzistraße ab. Mit seinem Motorrad leitete der Kläger eine Gefahrenvollbremsung ein und es kam zu einem sog. Stoppie, d. h. das Motorrad überschlug sich infolge der Gefahrenvollbremsung. Der Kläger stürzte und zog sich die auf Seite 6 und 7 der Klageschrift dargestellten Verletzungen zu. Die ärztliche Behandlung erfolgte am 29.03.2016 zunächst in der Notaufnahme des Evangelischen Diakonissenkrankenhauses in Leipzig und im Zeitraum vom 30.03.2016 bis 08.08.2016 ambulant in der Thonbergklinik in Leipzig. Der Kläger nahm in der Folgezeit Schmerzmedikamente zur Schmerzlinderung und entzündungshemmende Antibiotika ein. Zudem entstanden ihm für Heilpraktikerbehandlungen, physiotherapeutische Behandlungen sowie Zuzahlungen für verordnete Medikamente Kosten in Höhe von insgesamt 498,16 €. Der Fahrzeugschaden am klÃ[…]


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