Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sollte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Sachverständigengutachten zu möglichen Mängeln einer Motoryacht erstellen. Der Sachverständige verlängerte mehrfach die Frist zur Erstellung des Gutachtens, berief sich auf gesundheitliche Probleme und andere private Gutachtenaufträge, die ihm besser bezahlt und deshalb vorrangig seien. Das Gericht setzte schließlich mehrere Ordnungsgelder fest, da das Gutachten unverändert nicht eingetroffen war. Der Sachverständige lieferte schließlich eine äußerst knappe Stellungnahme ab, die den Anforderungen an ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten nicht entsprach. Die Antragsgegnerin lehnte den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da dieser offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage war, den zur ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragen erforderlichen Aufwand zu betreiben. Der Sachverständige folgte den Behauptungen des Antragstellers pauschal, ohne sich mit den Einwänden der Antragsgegnerin inhaltlich zu befassen. Das Gericht gab dem Antrag statt und wies den Sachverständigen aufgrund seiner äußerst zögerlichen Arbeitsweise zurück.
LG Darmstadt – Az.. 13 OH 101/16 – Beschluss vom 16.12.2022
Der Sachverständige ###, ###, wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 406 Abs. 5 ZPO unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Sachverständige ###, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Sportbootschäden und -bewertung aus [Ort] (folgend: Sachverständiger), wurde im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens im Zusammenhang mit möglichen Mängeln einer Motoryacht mit Beweisbeschluss vom 17.06.2016 beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu erstellen. Die Akten wurden dem Sachverständigen am 14.07.2016 übersandt.
Ein Ortstermin zur Untersuchung der Yacht fand am 27.10.2016 statt.
Nach zwei erfolglosen Sachstandsanfragen wurde dem Sachverständigen mit Schreiben vom 01.03.2017 eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens bis zum 24.03.2017 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ohne Angabe nachvollziehbarer Hinderungsgründe die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000,- € angedroht. Auf fernmündlichen Antrag des Sachverständigen wurde die Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 20.04.2017 verlängert.
Da das Gutachten nicht erstellt wurde, setzte […]