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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegerecht und Baulast auf Grundstück – Weigerung des Nachbarn – Haftung des Verkäufers

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Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 76/99
Urteil vom 18.02.2000
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 20 O 5/99

Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2000 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Aktenzeichen 20 O 5/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.100,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d :
Die Beklagte war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, Gemarkung R., Blatt …. Flur 1, Flurstücke …. und …. eingetragenen Grundstücke an der F.er Straße in B. G.. Bei dem Grundstück …. handelt es sich um ein 3579 qm großes Grundstück – im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche bezeichnet -, das im vorderen Teil mit einer Villa bebaut ist; das Flurstück …. ist 70 qm groß und im Grundbuch als Gartenland ausgewiesen. Die Zufahrt zu den Grundstücken erfolgt über das im Eigentum des Zeugen Dr. N. stehende Flurstück …./39 auf welchem im Grundbuch zugunsten des Flurstücks …. ein Wegerecht eingetragen ist.
1996 beabsichtigte die Beklagte, das Hausgrundstück zu verkaufen und bot den vorderen, bebauten Grundstücksteil mit einer Größe von ca. 2400 qm zu einem Preis von 1,2 Mio DM an. Hinsichtlich des hinteren, unbebauten Teils des Flurstücks …. lag der Beklagten ein positiver Vorbescheid für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser als Doppelhaus vor. In den Nebenbestimmungen zu diesem Vorbescheid wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 83 BauO NRW eine Baulasteintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts erforderlich sei. Die Beklagte verklagte den Nac[…]


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